Fehlt es an einem Träger bei einer Wohngemeinschaft für Demenzkranke, so ist diese keine sonstige Einrichtung, da keine organisierte Wohnform unter einer gesamtverantwortlichen Leitung vorliegt.
In diesem Fall kann der
Betreuer nicht wegen Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer Einrichtung als Betreuer entlassen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend die Frage aufgeworfen, ob die Wohngemeinschaft der Betroffenen als eine sonstige Einrichtung im Sinne des
§ 1897 Abs. 3 BGB anzusehen ist.
Denn nach §1897 Abs. 3 BGB ist jede Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der
Betreute untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, als Betreuer ungeeignet.
Diese Personen sind nach der Wertung des Gesetzes von einer Betreuung ausgeschlossen, um Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, weil in vielen Fällen eine Aufgabe des Betreuers in der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gerade gegenüber diesen Einrichtungen bestehen wird.
Die Kammer ist anderer Auffassung als das Amtsgericht und sieht die hier betroffene Wohngemeinschaft nicht als eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 1897 Ab. 3 BGB an.
Der Begriff der Einrichtung, der auch Anstalten und Heime umfasst, ist weit auszulegen und meint einen von dem einzelnen Betreuten unabhängigen Bestand von Sach- und Personalmitteln, so dass z.B. die eigene Wohnung des Betreuten oder ein Zimmer bei Verwandten nicht dazu gehört, wohl aber Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Psychiatrische Anstalten, Wohnheime etc.
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