An die Begründung des Befristungsgrundes der umfassenden Modernisierung gemäß § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sind im wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen, wie an eine Modernisierungsankündigung gemäß §§ 555b ff. BGB. Die Mitteilung:
„Eine Verlängerung des Mietverhältnisses entfällt gemäß § 575 BGB aus folgendem Grund: Nach Ablauf der Befristung wird der Grundriss der Wohnung grundlegend geändert.“,
ist nicht ausreichend, weshalb das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsschluss wusste, dass er einen Vertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mieter ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen. Denn für den Vermieter einer studentischen Wohngemeinschaft ist bei Vertragsabschluss ohne weiteres offensichtlich, dass die einzelnen Mieter nur zeitlich begrenzt und jeweils unterschiedlich an der Wohnung interessiert sind und dass deshalb bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags die wirtschaftliche Notwendigkeit des Austauschs der Wohngemeinschaftsmitglieder besteht.
„Eine Verlängerung des Mietverhältnisses entfällt gemäß § 575 BGB aus folgendem Grund: Nach Ablauf der Befristung wird der Grundriss der Wohnung grundlegend geändert.“,
ist nicht ausreichend, weshalb das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsschluss wusste, dass er einen Vertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mieter ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen. Denn für den Vermieter einer studentischen Wohngemeinschaft ist bei Vertragsabschluss ohne weiteres offensichtlich, dass die einzelnen Mieter nur zeitlich begrenzt und jeweils unterschiedlich an der Wohnung interessiert sind und dass deshalb bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags die wirtschaftliche Notwendigkeit des Austauschs der Wohngemeinschaftsmitglieder besteht.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.02.2019 - Az: 7 C 285/18
ECLI:DE:AGBETK:2019:0225.7C285.18.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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