Wurde ersichtlich jeder spielhallenähnliche Betrieb untersagt in der Teilungserklärung untersagt, so ist dies für den Eigentümer bindend. Auf die gewerberechtliche Einordnung des Betriebs kommt es nicht an.
Darüber wurde im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt, dass der Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Betrieben in den Teileigentumseinheiten unzulässig ist.
Unbeachtlich ist in diesem Fall die Frage, ob es sich bei dem Betrieb um ein spielhallenähnliches Unternehmen im Sinne von § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung handelt.
In der Teilungserklärung bzw. der Abänderung ist ausdrücklich eine Nutzung der Gewerbeeinheiten als spielhallenähnlicher Betrieb untersagt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Bezeichnung einer Einheit als „Gewerbeeinheit (Laden)“ im Teilungsplan handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG, die die Grenzen der Nutzung der Teileigentumseinheit regelt.Darüber wurde im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt, dass der Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Betrieben in den Teileigentumseinheiten unzulässig ist.
Unbeachtlich ist in diesem Fall die Frage, ob es sich bei dem Betrieb um ein spielhallenähnliches Unternehmen im Sinne von § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung handelt.
In der Teilungserklärung bzw. der Abänderung ist ausdrücklich eine Nutzung der Gewerbeeinheiten als spielhallenähnlicher Betrieb untersagt.
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.11.2019 - Az: 72a C 1/19.WEG
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