Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.241 Anfragen

Wenn die Teilungserklärung einen spielhallenähnlicher Betrieb untersagt ...

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurde ersichtlich jeder spielhallenähnliche Betrieb untersagt in der Teilungserklärung untersagt, so ist dies für den Eigentümer bindend. Auf die gewerberechtliche Einordnung des Betriebs kommt es nicht an.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der Bezeichnung einer Einheit als „Gewerbeeinheit (Laden)“ im Teilungsplan handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG, die die Grenzen der Nutzung der Teileigentumseinheit regelt.

Darüber wurde im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt, dass der Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Betrieben in den Teileigentumseinheiten unzulässig ist.

Unbeachtlich ist in diesem Fall die Frage, ob es sich bei dem Betrieb um ein spielhallenähnliches Unternehmen im Sinne von § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung handelt.

In der Teilungserklärung bzw. der Abänderung ist ausdrücklich eine Nutzung der Gewerbeeinheiten als spielhallenähnlicher Betrieb untersagt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.11.2019 - Az: 72a C 1/19.WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant