Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEine Modernisierungsankündigung entspricht nicht der Vorschrift des
§ 555 c BGB, wenn sie Arbeiten ankündigt, die einen Verbleib in der Wohnung ausschließen, ohne eine konkrete Ersatzwohnung anzubieten. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Duldung dieser Arbeiten durch den Mieter aus
§ 555 d Abs. 1 BGB.
Der Ersatzwohnraum muss in der Modernisierungsankündigung bereits konkret bezeichnet werden. Gemäß § 555 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB muss die Ankündigung Angaben zu Art und voraussichtlichem Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen enthalten. Hierzu gehört auch die Frage von Ersatzwohnraum. Für eine Mitteilungspflicht bereits in der Modernisierungsankündigung spricht der Zweck der Modernisierungsankündigung. Der Mieter soll wissen, welche Belastungen auf ihn zukommen. Nur wenn er weiß, wie seine Wohnsituation in den nächsten Monaten aussehen wird, kann er entscheiden, ob er die Arbeiten dulden möchte, einen Härtegrund einwenden möchte oder das Mietverhältnis kurzfristig beenden möchte.
Würde man ein pauschal gehaltenes Angebot des Vermieters, eine Ersatzwohnung bereitzustellen oder aber bei der Suche behilflich zu sein, genügen lassen, so könnte der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist für Härtegründe keine sichere Entscheidung treffen.
Der Mieter, der sich auf die Ankündigung einer konkret noch nicht feststehenden Wohnung einlässt, läuft Gefahr, mit einer nicht vergleichbaren oder für seine Wohnbedürfnisse ungeeigneten Wohnung konfrontiert zu werden. Es bestünde die Gefahr, dass der Vermieter bis zum Baubeginn überhaupt keine Wohnung benennen kann oder aber eine Wohnung, die zu weit vom bisherigen Lebensmittelpunkt oder Arbeitsplatz entfernt liegt oder die so klein oder groß ist, dass sie das Wohnbedürfnis des Mieters nicht deckt. Bietet der Vermieter im Nachgang zu einer pauschalen Ankündigung in der Modernisierungsankündigung eine ungeeignete Wohnung an, so kann der Mieter sich aufgrund der Frist in § 555 d Abs. 3 BGB nicht mehr auf eine Härte berufen und müsste den Ersatzwohnraum so wie er beschaffen ist hinnehmen. Hierdurch würde die Möglichkeit des Härteeinwands erheblich eingeschränkt. Eine sichere Entscheidungsgrundlage hat der Mieter nur, wenn er den Ersatzwohnraum konkret kennt und einschätzen kann, ob er diesen für die Dauer monatelanger Arbeiten akzeptieren möchte.