Dem Mieter steht nach der vom Vermieter durchgeführten Sanierung der Wohnung wegen
Schimmelpilzbefalls ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung zu, dass die sanierte Wohnung inklusive der Möbel des Mieters schimmelpilzfrei sei, d.h. keinerlei Schimmelpilzsporen mehr in der Wohnung vorhanden seien, wenn der Mieter durch ärztliches Attest nachweist, dass der Schimmelpilzbefall seiner Wohnung bei ihm zu Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hatte das Recht, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände derart gereinigt worden waren, dass die sanierte Wohnung schimmelfrei sei.
Die Klägerin ist der Aufforderung des Beklagten vom 01.04.12.2009 und 04.01.2010 durch den Berliner Mieterverein nicht nachgekommen, dem Beklagten eine schriftliche Bestätigung darüber auszuhändigen, dass die sanierte Wohnung schimmelfrei sei, d. h. keinerlei Schimmelpilzsporen mehr in der Wohnung vorhanden seien.
Der Beklagte hat substanziiert durch Einreichung eines ärztlichen Attestes dargelegt, dass sein behandelnder Arzt die seit Ende Juli 2009 zunehmenden Atembeschwerden und eine Verschlechterung der Atemfunktion auf den Wasserschaden und Schimmelbefall in der Wohnung zurückführte und diese Gesundheitsprobleme als unzumutbar bezeichnete, von denen der Arzt nicht mit Sicherheit sagen könne, ob sie dauerhaft repariert werden könnten.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die ärztliche Diagnose erhalten hatte, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem Zustand der Wohnung zusammenhingen, durfte er eine Sicherheit dahin verlangen, dass ein weiteres Bewohnen in dieser Wohnung - nach Abschluss der Sanierungsarbeiten - für ihn gesundheitlich keine Beeinträchtigung darstellen würde.
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