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Gebrauchtwagen: Wann ist ein zweiter Nachbesserungsversuch entbehrlich?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Hat ein Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler begangen oder war der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt, so kann der Käufer ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer einen Feuchtigkeitsschaden bei einem Wohnmobil nur unzureichend abgedichtett. Die durchgeführten Maßnahmen waren von vornherein nicht dazu geeignet, nachhaltig für Dichtigkeit zu sorgen. Das blosse Lösen der Einfassleiste und das Einbringen von Silikon im Randbereich konnte nur kurzfristig für Abhilfe sorgen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das vom Kläger erworbene Reisemobil war zur Zeit der Übergabe an ihn nicht frei von Sachmängeln. Das Fahrzeug hatte zu dieser Zeit einen nicht ausreichend reparierten Wasserschaden. In diesem Zustand hatte es die Beklagte bereits von dem Vorhalter hereingenommen. Das hat die Beklagte bereits in erster Instanz nicht in Abrede gestellt. Auch der vom Senat angehörte Sachverständige hat bestätigt, dass der Wasserschaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Zwar hat die Beklagte das Fahrzeug nach ihren Angaben bei Hereinnahme untersucht, den Wasserschaden jedoch nicht entdeckt.

Der Kläger hat der Beklagten nur einmal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, und zwar Ende Januar 2008. In der Zeit vom 21. bis 31 August 2008 fand der einzige Nachbesserungsversuch durch die Beklagte statt. Darauf hat das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt. Das Landgericht hat aufgrund dessen angenommen, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gegeben habe.

Dem ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu folgen.

Zwar gilt die Nachbesserung regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist. Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer - wie hier - einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

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