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Hat eine Wohngemeinschaft einen Anspruch auf Mieterwechsel?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Schließt der Vermieter im Mietvertrag mit Mitgliedern einer Wohngemeinschaft (WG) ein Wechselrecht der WG-Mitglieder nicht ausdrücklich aus, haben die bisherigen Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und Aufnahme eines neuen Mitglieds - als Mieter - in den Mietvertrag.

Dies gilt nicht nur bei studentischen Wohngemeinschaften, sondern grundsätzlich auch bei entsprechenden Zusammenschlüssen von Menschen im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass diese eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bilden und dabei anderen Tätigkeiten nachgehen oder unterschiedliche Berufe ausüben.

Der Vermieter hat jedoch grundsätzlich das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des potentiellen Mieters (z.B. bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit) die Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds einer WG aus dem Mietvertrag und die Aufnahme eines neuen Mieters an dessen Stelle in den Vertrag (Auswechslung eines Mieters) abzulehnen.

Wird bewusst an eine Wohngemeinschaft (WG) vermietet, die naturgemäß von Beginn an auf eine gewisse Fluktuation angelegt ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem Vermieter nicht, jedenfalls aber nur in geringem Maße, auf die konkrete Zusammensetzung der WG ankommt. Dies wird insbesondere - aber nicht ausschließlich - bei studentischen WGs anzunehmen sein.

Anders als bei der Vermietung an eine Einzelperson oder an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist (insbesondere) bei einem Mietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft für den Vermieter nämlich bereits bei Vertragsschluss offensichtlich, dass die einzelnen Mieter - in der Regel junge Erwachsene in einer vergleichbaren Lebenssituation - nur über einen gewissen Zeitraum und jeweils unterschiedlich an der Wohnung interessiert sein werden, da mit einem Ortswechsel verbundene Studienplatzwechsel oder der Eintritt in das Berufsleben und dadurch bedingte Veränderungen der Lebensverhältnisse anstehen können.

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