Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.235 Anfragen

Versehentlich Strom abgestellt - und nun?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses darauf hin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Herbst 2008 fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Als sie noch ihren Urlaub genossen, wurde ihnen währenddessen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurde der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt.

Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden.

Darauf hin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr benutzbar, so dass neue anzuschaffen wären.

Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnte einen Schadenersatz ab.

Darauf hin erhoben die Mieter Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen hinsichtlich ihrer Klage bezüglich der Hausverwaltung dem Grunde nach Recht, wies allerdings die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen ab:

Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem
Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Außerdem hätten die Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch das Eigentum der Mieter beschädigt hätte.

Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stromes gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese könnten die Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnten sie auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei.

Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses
habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden träfe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.


AG München, 10.03.2010 - Az: 212 C 16694/09

ECLI:DE:AGMUENC:2010:0310.212C16694.09.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.235 Beratungsanfragen

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant