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Schönheitsreparaturen: Heim- oder Handwerker?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Schönheitsreparaturen müssen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) ausgeführt werden. Dies schließt jedoch Eigenleistungen des Mieters nicht aus. Grundsätzlich kann und darf der Vermieter also den Mieter nicht vertraglich an einen bestimmten Handwerker binden.
Laienhafte Arbeiten („Pfusch“ bzw. "Hobbyqualität") ist jedoch nicht zulässig. Auch wenn mietvertraglich die Verwendung eines Fachhandwerkers vorgesehen ist, kann der Mieter getrost selbst renovieren.
Beispiele unzureichender Qualität:
überlappend geklebte Raufasertapete
offene Nähte zwischen den Tapetenbahnen
Überstreichen von Mustertapeten
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