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Reifenwechsel auf Hebebühne: Kein Haftungsausschluss nach der Benzinklausel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Haftungsbeschränkung des § 2 Nr. 2 c AHB 2008 („Benzinklausel“) greift nur ein, wenn sich im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung ein spezifisches Risiko des Fahrzeuggebrauchs verwirklicht. Erforderlich ist, dass das Fahrzeug aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, sodass die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht oder sich ein typisches Kfz-Gebrauchsrisiko realisiert.

Ein bloßer Zusammenhang mit einem Fahrzeug genügt nicht, um den Haftungsausschluss auszulösen. Die Klausel dient allein dazu, Überschneidungen zwischen privater Haftpflicht- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu vermeiden. Sie ist als Ausschlussklausel eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer nicht mit Deckungslücken rechnen muss, die ihm nicht deutlich gemacht wurden (BGH, 17.09.2003 - Az: IV ZR 19/03). Maßgeblich ist, ob das Schadensereignis dem Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung typischerweise zuzuordnen ist.

Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen besteht der Ausschluss nur für Schäden, „die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Ein Gebrauch liegt vor, wenn die schadensstiftende Tätigkeit dem Fahrzeug selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH, 27.10.1993 - Az: IV ZR 243/92). Auch Vorbereitungshandlungen wie das Be- oder Entladen oder einfache Reparaturarbeiten können unter bestimmten Umständen zum Fahrzeuggebrauch gehören (BGH, 21.02.1990 - Az: IV ZR 271/88). Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich eine dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr verwirklicht.

Die Anwendung der Benzinklausel erfordert somit einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug und dem Schaden. Wird ein anderer Gegenstand verwendet, dessen Risiko nicht dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnen ist, fehlt es an dieser Voraussetzung (OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - Az: 19 U 33/05).

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