Sofern ein Unfallgeschädigter die Reparatur in Eigenregie vornimmt und sich die Durchführung von einem Sachverständigen im Anschluss schriftlich bestätigen lässt, so sind die Kosten für diese Reparaturbestätigung erstattungsfähig.
Zwar war diese nicht notwendig für die Zahlung des Nutzungsausfallschadens durch die Beklagte, da dieser nicht bestritten und ohne die Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde, mit der Reparaturbestätigung kann der Geschädigte jedoch für den Fall, dass er erneut einen Unfall haben sollte, bei dem derselbe Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug vor diesem Unfall repariert wurde.
Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber den Kfz-Versicherungsunternehmen schlechter gestellt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig. Sie sind Teil der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung verstößt der Geschädigte auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 249 Abs. 2 BGB.Zwar war diese nicht notwendig für die Zahlung des Nutzungsausfallschadens durch die Beklagte, da dieser nicht bestritten und ohne die Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde, mit der Reparaturbestätigung kann der Geschädigte jedoch für den Fall, dass er erneut einen Unfall haben sollte, bei dem derselbe Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug vor diesem Unfall repariert wurde.
Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber den Kfz-Versicherungsunternehmen schlechter gestellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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