Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung sind dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn diese zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB erforderlich waren. Der Geschädigte, dessen Fahrzeug vor dem Unfallereignis unbeschädigt war, hat zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es im Interesse des Geschädigten, bei einem gegebenenfalls weiteren Schadensfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.
AG Ansbach, 22.10.2014 - Az: 3 C 817/14
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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