Weist der Leitungsschacht im Badezimmer der Wohnung mindestens 3 Löcher in unterschiedlicher, aber erheblicher Größe auf, so wird hierdurch der Gebrauchswert des Badezimmers erheblich beeinträchtigt. Eine
Mietminderung von 15 % ist angemessen, aber auch ausreichend.
Ein Austausch der Sanitärinstallationen sowie die Instandsetzung der Fliesen stellt keine
Modernisierungsmaßnahme dar sondern dient nur der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gemäß
§ 535 BGB, wenn die Duschabtrennung und die Verfugung der Fliesen in der Dusche sich in einem alten und renovierungsbedürftigen Zustand befinden.