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Mietminderung wegen Löchern im Badezimmer und der Streit um die Badsanierung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weist der Leitungsschacht im Badezimmer der Wohnung mindestens 3 Löcher in unterschiedlicher, aber erheblicher Größe auf, so wird hierdurch der Gebrauchswert des Badezimmers erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung von 15 % ist angemessen, aber auch ausreichend.

Ein Austausch der Sanitärinstallationen sowie die Instandsetzung der Fliesen stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar sondern dient nur der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gemäß § 535 BGB, wenn die Duschabtrennung und die Verfugung der Fliesen in der Dusche sich in einem alten und renovierungsbedürftigen Zustand befinden.


AG Köln, 15.09.2016 - Az: 209 C 193/16

ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Natalie Reil, Landshut