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Mietminderung wegen Löchern im Badezimmer und der Streit um die Badsanierung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weist der Leitungsschacht im Badezimmer der Wohnung mindestens 3 Löcher in unterschiedlicher, aber erheblicher Größe auf, so wird hierdurch der Gebrauchswert des Badezimmers erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung von 15 % ist angemessen, aber auch ausreichend.

Ein Austausch der Sanitärinstallationen sowie die Instandsetzung der Fliesen stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar sondern dient nur der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gemäß § 535 BGB, wenn die Duschabtrennung und die Verfugung der Fliesen in der Dusche sich in einem alten und renovierungsbedürftigen Zustand befinden.


AG Köln, 15.09.2016 - Az: 209 C 193/16

ECLI:DE:AGK:2016:0915.209C193.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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