Bei den Kosten für die Erstellung einer Reparaturkostenbestätigung handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, wenn außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten wurde.
AG Wetter, 28.05.2013 - Az: 9 C 116/12
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