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Verschweigen von Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Versicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit vor, wenn in dem Fragebogen zur Schadenanzeige nur ein selbst regulierter Vorschaden in dem Fragebogen zur Schadenanzeige angegeben wird, nicht aber zwei weitere angeblich ebenfalls reparierte Vorschäden. Dies wurde dann nochmals bezeugt, um dadurch auf die Regulierung durch den Versicherer einzuwirken. Die Gesamtschau dieser Umstände lässt bei lebensnaher Betrachtung einzig darauf schließen, dass arglistig gehandelt wurde.

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OLG Düsseldorf, 31.08.2012 - Az: I-4 U 133/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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