Es liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit vor, wenn in dem Fragebogen zur Schadenanzeige nur ein selbst regulierter Vorschaden in dem Fragebogen zur Schadenanzeige angegeben wird, nicht aber zwei weitere angeblich ebenfalls reparierte Vorschäden. Dies wurde dann nochmals bezeugt, um dadurch auf die Regulierung durch den Versicherer einzuwirken. Die Gesamtschau dieser Umstände lässt bei lebensnaher Betrachtung einzig darauf schließen, dass arglistig gehandelt wurde.
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OLG Düsseldorf, 31.08.2012 - Az: I-4 U 133/11
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