Bei den Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, wenn der Schädiger außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hat.
Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich in neuerer Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte überwiegend dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung der beklagten Haftpflichtversicherung erfolgte.
Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich in neuerer Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte überwiegend dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung der beklagten Haftpflichtversicherung erfolgte.
AG Saarlouis, 12.06.2012 - Az: 28 C 482/12 70
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