Bei den Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, wenn der Schädiger außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hat.
Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich in neuerer Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte überwiegend dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung der beklagten Haftpflichtversicherung erfolgte.
Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich in neuerer Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte überwiegend dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung der beklagten Haftpflichtversicherung erfolgte.
AG Saarlouis, 12.06.2012 - Az: 28 C 482/12 70
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


