Bei den Kosten für die Erstellung des Reparaturprüfungsberichts handelt es sich nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition.
Grundsätzlich sind im Wege des Schadensersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Soweit wie im vorliegenden Fall auf Totalschadensbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abgerechnet wird, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Reparaturprüfungsberichts im Streitfall nicht erstattungsfähig, denn es handelt sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.
Etwas anderes folgt für den Streitfall auch nicht daraus, dass die Reparaturbestätigung zur Abrechnung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens erforderlich gewesen wäre.
Grundsätzlich sind im Wege des Schadensersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Soweit wie im vorliegenden Fall auf Totalschadensbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abgerechnet wird, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Reparaturprüfungsberichts im Streitfall nicht erstattungsfähig, denn es handelt sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.
Etwas anderes folgt für den Streitfall auch nicht daraus, dass die Reparaturbestätigung zur Abrechnung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens erforderlich gewesen wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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