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Rechtsanwaltskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als abzugsfähige Werbungskosten?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abziehbar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt.

Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte.

Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten (1.785 €) wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen.

Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH gab dem Kläger Recht.

Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.

Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien.

Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar.


BFH, 07.11.2023 - Az: VI R 16/21

ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.VIR16.21.0

Quelle: PM des BFH

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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