Naturallohn sind Sachbezüge für eine Arbeitsleistung und stellen somit ein Arbeitsentgelt dar. Naturallohn wird regelmäßig nur noch als zusätzliches Entgelt gezahlt. Dies betrifft u.a.:
Bei bloßen Annehmlichkeiten (z.B. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen) handelt es sich nicht um Naturallohn.
- Unterbringung in Werkswohnungen
- Verpflegung
- Dienstwagen für Privatnutzung
- Produkte aus eigener Herstellung
Bei bloßen Annehmlichkeiten (z.B. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen) handelt es sich nicht um Naturallohn.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Hont Péter Hetényi
Naturallohn sind Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Klassische Beispiele sind die Überlassung einer Werkswohnung, die private Nutzung eines Dienstwagens, Verpflegung oder Produkte aus eigener Herstellung.
Ja, Sachbezüge sind im Sinne des Steuerrechts als Arbeitsentgelt zu betrachten und müssen mit dem ortsüblichen Wert versteuert werden. Hierfür gibt es teils gesetzliche Vorgaben wie die Sachbezugsverordnung oder spezielle Richtlinien für Dienstwagen.
Ja, gemäß § 17 SGB IV sind Naturallöhne sozialabgabepflichtig. Sie gelten als Teil des Arbeitsentgelts und werden bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt.
Nein, bei bloßen Annehmlichkeiten wie der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen handelt es sich nicht um Naturallohn, da diese keine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
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