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Naturallohn

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Naturallohn sind Sachbezüge für eine Arbeitsleistung und stellen somit ein Arbeitsentgelt dar. Naturallohn wird regelmäßig nur noch als zusätzliches Entgelt gezahlt. Dies betrifft u.a.:
  • Unterbringung in Werkswohnungen
  • Verpflegung
  • Dienstwagen für Privatnutzung
  • Produkte aus eigener Herstellung
Naturallohn sind Sachbezüge im Sinne des Steuerrechts und deshalb mit dem ortsüblichen Wert zu versteuern. Die Finanzverwaltung kann bestimmte Sätze festlegen (z.B. bei Verpflegung die SachbezugsVO; Richtlinien für die Besteuerung bei Kfz). Bei Überschreitung der Freibeträge werden auch bei Personalrabatte (z.B. Jahreswagen) besteuert. Naturallöhne sind auch sozialabgabepflichtig (§ 17 SGB IV).

Bei bloßen Annehmlichkeiten (z.B. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen) handelt es sich nicht um Naturallohn.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Naturallohn sind Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Klassische Beispiele sind die Überlassung einer Werkswohnung, die private Nutzung eines Dienstwagens, Verpflegung oder Produkte aus eigener Herstellung.
Ja, Sachbezüge sind im Sinne des Steuerrechts als Arbeitsentgelt zu betrachten und müssen mit dem ortsüblichen Wert versteuert werden. Hierfür gibt es teils gesetzliche Vorgaben wie die Sachbezugsverordnung oder spezielle Richtlinien für Dienstwagen.
Ja, gemäß § 17 SGB IV sind Naturallöhne sozialabgabepflichtig. Sie gelten als Teil des Arbeitsentgelts und werden bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt.
Nein, bei bloßen Annehmlichkeiten wie der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen handelt es sich nicht um Naturallohn, da diese keine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
Theresia DonathMartin BeckerPatrizia Klein

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