Wurde von einem Wohnungsmieter eine Satellitenschüssel auf seinem Balkon aufgestellt, die von außen nicht sichtbar ist, so liegt keine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses vor. Somit kann der Vermieter auch nicht die Beseitigung der Satellitenschüssel verlangen. Es liegt in diesem Falle nämlich keine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters vor. Der Verweis des Vermieters auf den vorhandenen Breitbandkabelanschluss ging ins Leere - dessen Vorhandensein spielte schlichtweg keine Rolle.
AG Siegen, 22.06.1999 - Az: 13 C 358/99
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