Eine Kürzung von Versorgungsleistungen im Scheidungsbeschluss erfolgt nicht, wenn eine Herabsetzung oder Befristung vor Eintritt in das Rentenalter aufgrund des Alters der Bezugsberechtigten und unter Berücksichtigung des gelebten Ehemodells der Beteiligten unbillig erscheint.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat gegen die Bayerische Ärzteversorgung einen Anspruch auf Kürzung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf ihr Anrecht noch nicht bezugsberechtigt. Der Antragsstellerin steht gegen den weiteren Beteiligten A. R. ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Rechtsgrundlage für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin ist § 1573 Abs. 2 BGB; der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; die Anspruchstellerin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Bedarfsprägend waren die Einkünfte des Anspruchsgegners. In der Höhe ist der Bedarf durch den in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Betrag von 3.000 € limitiert. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beteiligten R. und unter Heranziehung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der Steuerlasten und der Vorsorgekosten, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin in Höhe von mindestens 3.000 €; die Berücksichtigung einer Befristung oder Herabsetzung nach § 1587 b BGB ist nicht angezeigt. Eine Herabsetzung oder Befristung vor Eintritt in das Rentenalter erscheint aufgrund des Alters der Antragstellerin unter Berücksichtigung des gelebten Ehemodells der Beteiligten unbillig. Der Schwellwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG ist erreicht. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auf einen Betrag von 1.000 € [Differenz Bayer. Ärzteversorgung 3.325 - 2.085 = 1.240; aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbene Anwartschaft des Beteiligten A. R. gegen die DRV Bund etwa 200 €) beschränkt.
AG München, 12.11.2024 - Az: 513 F 12638/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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