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Familiengerichtliche Ermessensausübung beim Ausgleich von geringfügigen Anrechten

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Haben beide Eheleute durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte abzusehen, und steht dieses Votum mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang, kann dies im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschlaggebend dafür sein, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.


OLG Karlsruhe, 25.03.2025 - Az: 20 UF 6/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0325.20UF6.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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