Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ist bei der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i. S. v. § 32 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend.
Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrages ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
OLG Hamm, 06.06.2025 - Az: 2 UF 7/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0606.2UF7.24.00
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