Der Tatbestand von
§ 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der
Reise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung am Reiseziel gegeben ist, was eine ex ante-Prognose vor Reisebeginn erfordert. Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des
Reisevertrags beantworten.
Da der
Reisende seinen Entschluss zum
Rücktritt nur unter den ihm in diesem Moment zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten fassen kann, kann es für die Wirksamkeit seiner Erklärung keine Rolle spielen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Reise doch ohne Beeinträchtigung durchgeführt wird oder durchgeführt hätte werden können.
Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden jedoch grundsätzlich zumutbar, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor der Rücktritt ausgeübt wird. Je kürzer die verbleibende Zeit bis zum Reisebeginn ist, desto verlässlicher ist grundsätzlich die Prognose des Reisenden, ob die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein wird.
Fehlt es an ausreichend belastbaren Fakten für das Risiko eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands, so vermag ein voreiliger Rücktritt nicht den § 651h Abs. 3 BGB zu aktivieren. Das Risiko insoweit liegt beim Reisenden; ein vorschnell erklärter Rücktritt geht zu seinen Lasten.
Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen.
Rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle eines Reisenden vor einer Krankheit stellen keine außergewöhnlichen Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB dar.
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