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Grobe Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, schließt Versorgungsausgleich aus

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Ein Versorgungsausgleich wäre grob unbillig, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit gröblich verletzt und während der Trennungszeit den titulierten Kindesunterhalt nicht gezahlt hat und die Ausgleichspflichtige zudem massiv körperlich misshandelt hat. Daher findet in diesem Fall ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien haben am ... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe sind die Söhne F..., geboren am ..., und S..., geboren am ..., hervorgegangen, die seit der am 1. Juli 2007 erfolgten Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Antragstellerin leben. Zu diesem Zeitpunkt zog die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern aus der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung S... in S... aus und bezog eine Mietwohnung in L...; der Antragsgegner bewohnt die frühere Ehewohnung seither allein.

Der Antragsgegner, geboren am ..., ist algerischer Staatsangehöriger; er ist derzeit geringfügig als Küchenhilfe beim T... H... beschäftigt.

Barunterhalt für die bei der Antragstellerin lebenden Söhne zahlt der Antragsgegner nicht, obwohl er - zuletzt mit Urteil des Senats im Verfahren Az: 2 UF 165/08, mit dem sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden war - rechtskräftig zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt worden ist.

Die Antragstellerin, geboren am ..., besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sie ist als Schauwerbegestalterin selbständig tätig.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 29. April 2009 die Ehe der Parteien nach materiellem deutschen Recht geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners geregelt, indem es Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) in Höhe von monatlich 73,51 € auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) übertragen hat.

Den von der Antragstellerin begehrten Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB a.F. erstrebt.

Der Antragsgegner hat gegen den Scheidungsausspruch Berufung eingelegt, die er allerdings nicht begründet hat. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat er sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 28. September 2009, eingegangen am 29. September 2009, zurückgenommen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil sowohl der - speziellere - Ausschlusstatbestand des § 1587 c Nr. 3 BGB a.F. in Form einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht als auch der Auffangtatbestand des § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. gegeben sind.

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