Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs voraus, dass dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.
Für mit dem Motor EA 288 ausgestattete Fahrzeuge (hier: A4 Avant 2.0l TDI) besteht die Gefahr eines Rückrufs und mithin der Stilllegung des Fahrzeugs nicht.
Es ist aus objektiver Sicht des Rechtsverkehrs nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum das KBA trotz der umfangreichen Untersuchungen von Aggregaten des Typs EA 288 nunmehr doch zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, dass in den Motortyp eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut sein sollte und deswegen einen amtlichen Rückruf und eine Betriebsuntersagung anordnen könnte.
Für mit dem Motor EA 288 ausgestattete Fahrzeuge (hier: A4 Avant 2.0l TDI) besteht die Gefahr eines Rückrufs und mithin der Stilllegung des Fahrzeugs nicht.
Es ist aus objektiver Sicht des Rechtsverkehrs nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum das KBA trotz der umfangreichen Untersuchungen von Aggregaten des Typs EA 288 nunmehr doch zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, dass in den Motortyp eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut sein sollte und deswegen einen amtlichen Rückruf und eine Betriebsuntersagung anordnen könnte.
OLG München, 22.03.2023 - Az: 19 U 785/23 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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