Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden (hier: Fahrer einer Harley Davidson), ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob das Nichttragen von Motoradschutzkleidung - etwa Lederhosen mit Protektoren - als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist (
§ 21a Abs. 2 StVO), für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 (BGH, 30.1.1979 - Az: VI ZR 144/77) festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen.
Teilweise wird vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit von Motoradschutzkleidung an den Beinen bejaht (OLG Brandenburg, 23.07.2009 - Az:
12 U 29/09; LG Köln, 15.05.2013 - Az:
18 O 148/08; offen gelassen: OLG Saarbrücken, 12.03.2015 - Az:
4 U 187/13; OLG Schleswig, 28.11.2013 - Az: 7 U 158/12).
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