Im vorliegenden Fall hatte ein Motorradfahrer bei einem unverschuldeten Unfall keine Schutzkleidung sondern lediglich einen Helm getragen. Infolge des Unfalls kam es zu erheblichen Verletzungen an den Beinen, die mit Schutzkleidung zumindest erheblich geringer ausgefallen wären. Aus diesem Grund hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das Schmerzensgeld gekürzt - zu Recht befand das Gericht. Das Fehlen der Schutzkleidung ist auch ohne gesetzliche Verpflichtung anspruchsmindernd im Wege des Mitverschuldens (Verschuldens gegen sich selbst) zu berücksichtigen.
OLG Brandenburg, 23.07.2009 - Az: 12 U 29/09
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