Bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer, der keine geeignete Schutzkleidung getragen hat, ist dem Motorradfahrer zwar grundsätzlich ein Mitverschulden anzurechnen. Denn die Schutzkleidung kann die Verletzungsgefahren und -folgen eines Sturzes oder Unfalls erheblich verringern. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn dieser Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nicht für die zugezogenen Verletzungen ursächlich war. In diesem Fall kommt nämlich kein anspruchsminderndes Mitverschulden in Betracht.
LG Köln, 15.05.2013 - Az: 18 O 148/08
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