Steht ein Motorrad dem Geschädigten als einziges Fahrzeug zur Verfügung, kann im Fall der Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründen (BGH, 23.01.2018 - Az: VI ZR 57/17).
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.06.2017 dargelegt, dass er neben dem Motorrad kein weiteres Auto habe. Er sei Student, er habe die Wahl zwischen einem Motorrad und einem Auto gehabt. Er habe sich für das Motorrad entschieden, weil er gern Motorrad fahre und ein Motorrad auch günstiger sei. Dies hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 glaubhaft bestätigt. Er hat ferner ausgeführt, er sei mit dem Motorrad zur Universität und zur Arbeit gefahren. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger das bei dem Unfall beschädigte Motorrad lediglich für die Freizeit genutzt hat.
Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zuzumuten sein. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von weiteren 99 Tagen à 45,00 € (4.455,00 €) stattgegeben hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird verwiesen.Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründen (BGH, 23.01.2018 - Az: VI ZR 57/17).
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.06.2017 dargelegt, dass er neben dem Motorrad kein weiteres Auto habe. Er sei Student, er habe die Wahl zwischen einem Motorrad und einem Auto gehabt. Er habe sich für das Motorrad entschieden, weil er gern Motorrad fahre und ein Motorrad auch günstiger sei. Dies hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 glaubhaft bestätigt. Er hat ferner ausgeführt, er sei mit dem Motorrad zur Universität und zur Arbeit gefahren. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger das bei dem Unfall beschädigte Motorrad lediglich für die Freizeit genutzt hat.
Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Dies muss vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zuzumuten sein. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird.
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OLG Frankfurt, 09.12.2019 - Az: 22 U 182/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:1209.22U182.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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