Ersatzfähig sind nach einem Verkehrsunfall nur solche Mietwagenkosten, die dem objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der auf dem allgemeinen Markt zugängliche Normaltarif. Der Geschädigte kann nur dann höhere Kosten ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif aufgrund der konkreten Umstände der Anmietung nicht zugänglich war.
Zur Bestimmung des Normaltarifs kann das Gericht gemäß § 287 ZPO auf die gängigen Mietpreisspiegel (Schwacke und Fraunhofer) zurückgreifen. Beide Listen gelten als geeignete Schätzgrundlage, wobei eine Kombination durch Bildung des arithmetischen Mittels als sachgerecht angesehen werden kann. Diese Methode gleicht die jeweiligen Vor- und Nachteile der Listen weitgehend aus und gewährleistet eine ausgewogene Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten.
Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt in Betracht, wenn die besonderen Umstände der Anmietung - etwa eine kurzfristige Eilanmietung oder das Fehlen einer Kreditkarte - den Zugang zu marktüblichen Konditionen ausschließen. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, 30.01.2007 - Az: VI ZR 99/06) erkennt einen solchen Aufschlag regelmäßig an, wenn der Geschädigte den Marktpreis nicht ohne weiteres realisieren konnte. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung erfordert, dass die individuellen Einschränkungen bei der Anmietung - insbesondere technische oder finanzielle Hürden - berücksichtigt werden.
Zur Bestimmung des Normaltarifs kann das Gericht gemäß § 287 ZPO auf die gängigen Mietpreisspiegel (Schwacke und Fraunhofer) zurückgreifen. Beide Listen gelten als geeignete Schätzgrundlage, wobei eine Kombination durch Bildung des arithmetischen Mittels als sachgerecht angesehen werden kann. Diese Methode gleicht die jeweiligen Vor- und Nachteile der Listen weitgehend aus und gewährleistet eine ausgewogene Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten.
Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt in Betracht, wenn die besonderen Umstände der Anmietung - etwa eine kurzfristige Eilanmietung oder das Fehlen einer Kreditkarte - den Zugang zu marktüblichen Konditionen ausschließen. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, 30.01.2007 - Az: VI ZR 99/06) erkennt einen solchen Aufschlag regelmäßig an, wenn der Geschädigte den Marktpreis nicht ohne weiteres realisieren konnte. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung erfordert, dass die individuellen Einschränkungen bei der Anmietung - insbesondere technische oder finanzielle Hürden - berücksichtigt werden.
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LG Münster, 12.01.2016 - Az: 03 S 55/15
ECLI:DE:LGMS:2016:0112.03S55.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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