Im zu entscheidenden Fall war es innerorts zu einem Unfall gekommen, bei dem sich ein Mopedfahrer verletzte, der keine Schutzkleidung trug.
Dieser Umstand führte jedoch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in der Regel nicht zu einer Mithaftung des Mopedfahrers.
Wenn der Fahrer - wie vorliegend - bei Benutzung des Mopeds lange Jeans, ein T-Shirt und darüber eine langärmlige Kapuzenjacke getragen hat, so ist nicht zu erkennen, dass diese Bekleidung für die Benutzung des Mopeds ungeeignet wäre.
Abgesehen davon, dass ohnehin keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung existiert, waren die Verletzungen vorliegend insbesondere nicht deshalb eingetreten, weil es zu einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit gekommen war.
Dieser Umstand führte jedoch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in der Regel nicht zu einer Mithaftung des Mopedfahrers.
Wenn der Fahrer - wie vorliegend - bei Benutzung des Mopeds lange Jeans, ein T-Shirt und darüber eine langärmlige Kapuzenjacke getragen hat, so ist nicht zu erkennen, dass diese Bekleidung für die Benutzung des Mopeds ungeeignet wäre.
Abgesehen davon, dass ohnehin keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung existiert, waren die Verletzungen vorliegend insbesondere nicht deshalb eingetreten, weil es zu einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit gekommen war.
AG Weißwasser, 26.06.2014 - Az: 6 C 364/13
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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