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Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Auslöser einer bestehenden dissoziativen Störung ist in aller Regel unspezifisch und kann in einer Gelegenheitsursache bestehen. Daher kann zwar auch ein Unfallereignis auslösendes Moment gewesen sein. Jedoch reicht dies nicht, um dem Unfallereignis diese (zufällige) Auslösung im Sinne eines adäquaten Zurechnungszusammenhangs zuzuordnen und eine Mithaftung der Unfallverursachers zu begründen.

Gegen die Unfallursächlichkeit eines HWS- bzw. LWS-Syndroms spricht bereits der Umstand, dass der Unfallgeschädigte ausweislich der eingereichten ärztlichen Unterlagen erstmalig fünf Monate nach dem Unfall den Schmerzbefund geäußert hat und gegenüber Ärzten angegeben hat, auch schon vor dem Unfallereignis an entsprechenden Schmerzen gelitten zu haben, wofür auch die festgestellten Verschleißerscheinungen im Hals- und Lendenwirbelbereich sprechen. Hier kommen somit weitere Ursachen für die später geäußerten Schmerzbekundungen in Betracht. Dies alles spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung eindeutig dafür, dass eine Unfallursächlichkeit dieser Beschwerdesymptomatik jedenfalls nicht nachgewiesen ist und auch nicht mehr nachweisbar sein kann.


OLG Frankfurt, 01.07.2016 - Az: 19 U 203/15

ECLI:DE:OLGHE:2016:0701.19U203.15.00

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