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Kein Geld trotz Kaskoversicherung: Wann eigene Angaben beim Fahrzeugdiebstahl nicht ausreichen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beim Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber dem Kaskoversicherer genügt der Beweis des sogenannten äußeren Bildes der Entwendung - darzulegen ist lediglich, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zurückgelassen wurde und sich dort später nicht mehr befand. Dieser Nachweis kann auch durch eigene, glaubhafte Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden, ohne dass ein Zeuge benötigt wird. Bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, scheitert der Entschädigungsanspruch.

Beweislast und Beweiserleichterung beim Fahrzeugdiebstahl

Macht ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Entschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugentwendung geltend, trägt er die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Ihm kommt dabei eine bedeutsame Beweiserleichterung zugute: Es genügt, das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls nachzuweisen. Ein Vollbeweis des Diebstahls - insbesondere Nachweise zu Täterschaft oder konkretem Tatablauf - ist nicht erforderlich.

Definition des äußeren Bildes der Entwendung

Das äußere Bild der Entwendung ist dargelegt, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ordnungsgemäß abgestellt wurde und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgefunden werden konnte. Dieser Mindestnachweis - auch als Minimalsachverhalt bezeichnet - begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Diebstahls, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls vorliegen.

Eigene Angaben als ausreichendes Beweismittel

Der Beweis des äußeren Bildes der Entwendung muss nicht zwingend durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch eigene, glaubhafte Angaben des Versicherungsnehmers können hierfür ausreichen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Angaben glaubhaft sind. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Minimalsachverhalt ausschließlich durch eigene Angaben führen kann, wenn zwar ein Zeuge zur Verfügung stand, dessen Aussage aber nicht zu überzeugen vermochte, oder ob diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn von vornherein kein Zeuge vorhanden war, bedarf keiner abschließenden Klärung, wenn jedenfalls die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers selbst erheblich erschüttert ist.


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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