Im vorliegenden Fall war eine Mutter mit ihrem fünf Jahre alten Kind unterwegs. Der Junge war auf dem Fußweg mit dem Fahrrad unterwegs und befand sich in Sicht- und Rufweite der Mutter. Dennoch kam es zu einem Zusammenstoß mit einem 76 Jahre altem Passanten, als sich der Junge gerade von einem Spielplatz kam.
Der Passant gab an, dass der Junge so schnell unterwegs war, dass er ihn vor dem Zusammenstoß nicht sehen konnte. Da er seit dem Unfall unter einem offenen Bein leide und nun seinen Haushalt nicht mehr führen könne, verlangte er 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen fortlaufenden Haushaltsführungsschaden von der Mutter, da diese seiner Ansicht nach ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war.
Der Passant gab an, dass der Junge so schnell unterwegs war, dass er ihn vor dem Zusammenstoß nicht sehen konnte. Da er seit dem Unfall unter einem offenen Bein leide und nun seinen Haushalt nicht mehr führen könne, verlangte er 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen fortlaufenden Haushaltsführungsschaden von der Mutter, da diese seiner Ansicht nach ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war.
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OLG Koblenz, 24.08.2011 - Az: 5 U 433/11
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