Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenNach Ansicht des Gerichts darf nachts nicht länger als 30 Minuten geduscht werden, wenn auch das Duschen als solches nicht gänzlich mietvertraglich verboten werden darf.Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?
Nach § 9 Abs. 1 LImschG NW sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 1 lit. d LImschG NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Betätigung ausübt.
Zu “Betätigungen” im Sinne des § 9 Abs. 1 LImschG NW zählt als aktives Tun das ruhestörende Betreiben von Anlagen und das hiervon unabhängige ruhestörende Verhalten von Personen.
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet) in dem sich der Lärm auswirkt.
Vorliegend wurden die Lärmbelästigungen von dem Betroffenen dadurch hervorgerufen, dass er jeweils etwa von 22.00 bis 1.00 Uhr in seinem Bad duschte und dadurch der in der darunter gelegenen Wohnung schlafende Bewohner jedes Mal wach wurde. Die einzelnen Mietwohnungen sind nicht in dem Maße gegen Schallübertragungen isoliert, das dem heute üblichen Standard entspricht.
Allerdings hat der Betroffene nicht schon allein dadurch gegen § 9 Abs. 1 LImschG NW verstoßen, dass er jeweils nach 22.00 Uhr das Bad seiner Wohnung benutzt und dort geduscht hat.
Grundsätzlich ist Duschen auch nachts in Ordnung
Nächtliches Duschen oder Baden gehört zu den normalen Wohngeräuschen; solche Lärm- und Geräuschbelästigungen sind sozialadäquat und von dem Mieter hinzunehmen, sofern sie auf der üblichen Nutzung der Wohnung bei üblicher Rücksichtnahme auf andere (Mitbewohner) beruhten. Es ist unbestritten, dass der Mieter aufgrund des Mietvertrages zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache berechtigt ist; vertragsgemäß sind alle sozial üblichen Tätigkeiten, die in der Wohnung ausgeübt zu werden pflegten; hierzu gehört unzweifelhaft die zweckentsprechende Nutzung des Badezimmers; eine Beschränkung nach Tageszeiten ist mit diesem Gebrauchsrecht nicht vereinbar. Angesichts der veränderten Lebens- und Arbeitsgewohnheiten ist es heute nicht mehr zeitgemäß, einem Mieter das mit Geräuschen verbundene Baden oder Duschen nach 22.00 Uhr zu verwehren; es ist unvorstellbar, etwa einem Schichtarbeiter, der erst zur Nachtzeit von seiner Arbeit heimkehre, das dringend notwendige Duschen zu untersagen.
Grenzen des nächtlichen Duschens - nicht mehr als 30 Minuten!
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