Ein die Unterlassung rechtfertigender Überwachungsdruck besteht, wenn die Überwachung durch
Überwachungskameras objektiv ernsthaft zu befürchten ist.
Dies soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar dann nicht der Fall sein, wenn ein Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kamera nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht allein mit Hilfe einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück ausgerichtet werden kann.
Die Befürchtung überwacht zu werden ist aber insbesondere im Falle eines eskalierenden Nachbarstreits oder aufgrund objektiver Verdacht erregender Umstände nachvollziehbar, verständlich und nicht nur hypothetisch, sodass allein wegen dieser Verdachtsmomente ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu bejahen ist (BGH, 16.03.2010 - Az:
VI ZR 176/09).
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der in dem erstinstanzlichen Urteil vertretenen Ansicht ist vorliegend ein Überwachungsdruck der Kläger zu bejahen, welcher einen Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Störungsbeseitigung gegen die Beklagten rechtfertigt.
Zum einen besteht zwischen den Parteien unstreitig seit Jahren ein angespanntes Verhältnis, im Rahmen dessen es zu fortlaufenden Anzeigen der Kläger gegenüber dem Gewerbeamt gekommen ist. Unabhängig von der Beweisbarkeit der weiteren Vorfälle folgt hieraus für die Kammer die nicht nur hypothetische Möglichkeit, dass Aufnahmen von dem Wohnhaus der Kläger gefertigt werden.
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