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Kfz-Vollkaskoversicherung und die Anforderungen an versichertes Unfallereignis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Versicherungsnehmer trägt für das Bestehen eines Versicherungsfalls die Darlegungs- und Beweislast.

Für den Nachweis eines Versicherungsfalls ist allerdings nicht allein entscheidend, dass die vom Versicherungsnehmer behaupteten Schäden auf kompatiblen Schadensbildern beruhen. Es ist auch die Lage der Unfallstelle eine für die Beurteilung über das Bestehen der Einstandspflicht notwendige Angabe, welche von der Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers erfasst ist.

Zwar kommt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast nach, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Schäden an dem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Verkehrsunfall beruhen können. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen der Versicherungsfall sich nicht so wie vom Versicherungsnehmer dargestellt ereignet haben kann.

Die Klage ist allerdings in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass sich der Unfall nur anderswo und unter anderem Bedingungen ereignet hat.


LG Osnabrück, 08.05.2019 - Az: 9 S 69/19

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Simon, Mecklenburg Vorpommern

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