Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung stellt im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem grundsätzlich ein Schenkungsangebot dar. Für das Zustandekommen eines wirksamen Schenkungsvertrags gemäß § 516 BGB ist erforderlich, dass der Beschenkte das Angebot durch Willenserklärung annimmt. Solange diese Annahme nicht erfolgt ist, bleibt das Angebot widerruflich. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits verstorben ist und das Angebot noch nicht dem Bezugsberechtigten zugegangen war.
Haben die Erben des Versicherungsnehmers das Schenkungsangebot widerrufen, bevor der Bezugsberechtigte Kenntnis von seiner Begünstigung erlangt hat, kommt kein Schenkungsvertrag zustande. Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Versicherer - verbunden mit der Anweisung, dem Bezugsberechtigten keine Mitteilung zu machen - als auch vorsorglich unmittelbar gegenüber dem Bezugsberechtigten erklärt werden. Maßgeblich ist, dass die Annahmeerklärung des Bezugsberechtigten zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgegeben wurde. Eine solche Annahme setzt regelmäßig voraus, dass der Begünstigte überhaupt von seiner Einsetzung erfahren hat.
Ist kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, fehlt dem Bezugsberechtigten im Verhältnis zu den Erben der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsansprüche. Zwar wird der Bezugsberechtigte im Verhältnis zum Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar anspruchsberechtigt. Im Innenverhältnis zu den Erben hat er die erlangten Ansprüche jedoch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund erworben. Die Erben können daher die Abtretung der Versicherungsansprüche an sich verlangen.
Haben die Erben des Versicherungsnehmers das Schenkungsangebot widerrufen, bevor der Bezugsberechtigte Kenntnis von seiner Begünstigung erlangt hat, kommt kein Schenkungsvertrag zustande. Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Versicherer - verbunden mit der Anweisung, dem Bezugsberechtigten keine Mitteilung zu machen - als auch vorsorglich unmittelbar gegenüber dem Bezugsberechtigten erklärt werden. Maßgeblich ist, dass die Annahmeerklärung des Bezugsberechtigten zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgegeben wurde. Eine solche Annahme setzt regelmäßig voraus, dass der Begünstigte überhaupt von seiner Einsetzung erfahren hat.
Ist kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, fehlt dem Bezugsberechtigten im Verhältnis zu den Erben der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsansprüche. Zwar wird der Bezugsberechtigte im Verhältnis zum Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar anspruchsberechtigt. Im Innenverhältnis zu den Erben hat er die erlangten Ansprüche jedoch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund erworben. Die Erben können daher die Abtretung der Versicherungsansprüche an sich verlangen.
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