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Überwachungskamera an der Hauswand kann Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dabei genügt nach Auffassung der Kammer bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten.

Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras.

Die Berufungskammer hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen.

Die Kammer hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.

Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt die Kammer an dieser Auffassung fest. Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Nachdem die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.


LG Frankenthal, 16.12.2020 - Az: 2 S 195/19

Quelle: PM des LG Frankenthal


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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