Hat ein Vermieter am Hauseingang Kamera-Attrappen angebracht, so können Wohnungsmieter nicht deren Beseitigung verlangen, da die Attrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter nicht verletzen (können).
Es ist somit zulässig, diese Attrappen z.B. als Abschreckung von Vandalismusschäden zu verwenden.
Es besteht auch kein Anspruch des Mieters auf Unterlassung, weil es ggf. zu einem Überwachungsdruck kommt, da der Vermieter die Mieter im vorliegenden Fall darüber informiert hatte, dass lediglich Attrappen zum Einsatz kämen. Eine Überwachung ist in diesem Fall überhaupt nicht zu befürchten.
Ob ein Mieter den Schluss ziehen könnte, dass künftig echte Kameras eingesetzt werden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Es ist somit zulässig, diese Attrappen z.B. als Abschreckung von Vandalismusschäden zu verwenden.
Es besteht auch kein Anspruch des Mieters auf Unterlassung, weil es ggf. zu einem Überwachungsdruck kommt, da der Vermieter die Mieter im vorliegenden Fall darüber informiert hatte, dass lediglich Attrappen zum Einsatz kämen. Eine Überwachung ist in diesem Fall überhaupt nicht zu befürchten.
Ob ein Mieter den Schluss ziehen könnte, dass künftig echte Kameras eingesetzt werden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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