Die Umgestaltung eines Fensters der Gaube in ein 3-flügeliges Element mit Unterlicht und einem integrierten Schutzelement stellt eine bauliche Veränderung gemäß
§ 22 Abs. 1 WEG dar.
Gemäß § 22 Abs.1 WEG können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in
§ 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Umgestaltung des Fensters der Gaube bewirkt eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindruckes, sodass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.