Die Umgestaltung eines Fensters der Gaube in ein 3-flügeliges Element mit Unterlicht und einem integrierten Schutzelement stellt eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG dar.
Gemäß § 22 Abs.1 WEG können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Umgestaltung des Fensters der Gaube bewirkt eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindruckes, sodass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.
Gemäß § 22 Abs.1 WEG können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Umgestaltung des Fensters der Gaube bewirkt eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindruckes, sodass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.
AG Berlin-Schöneberg, 01.12.2016 - Az: 772 C 91/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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