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Auch eine Kameraattrappe darf nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer eine Kameraattrappe sowie eine Kamera so angebracht, dass diese auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren.

Dem Nachbarn steht in diesem Fall ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB zu.

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Dem Betroffenen steht aber so wie jedem anderen auch das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Dies beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Will ein Eigentümer eine Videoüberwachungsanlage auf seinem Grundstück installieren, muss er sicherstellen, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.

Nur dann, wenn im Einzelfall bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betriebs der Überwachungsanlage angenommen werden kann, gilt ein anderes. Dies setzt z.B. eine konkrete, besondere Gefährdung der Sicherheit des Betroffenen voraus.

Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass die echte Kamera aus diesem Grund entsprechend den obigen Ausführungen auszurichten oder aber zu entfernen war.

Da die Attrappe einen „Überwachungsdruck“ entstehen lässt, war diese im vorliegenden Fall im Ergebnis ebenfalls zu entfernen oder anders auszurichten. Hierzu ist es ausreichend, dass der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten muss, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Vorliegend war nicht erkennbar, ob eine Attrappe oder eine funktionsfähige Kamera eingesetzt wurde. Zudem war der Einsatz vor dem Hintergrund eines bereits länger anhaltenden Nachbarschaftsstreits als provokativ zu werten.


LG Koblenz, 05.09.2019 - Az: 13 S 17/19

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