Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09).
Es besteht daher ein Anspruch auf Entfernung einer auf den Bereich des Gartentores und auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera.
Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera und nicht nur um eine Attrappe handele, ist dies vorliegend unerheblich.
Es besteht daher ein Anspruch auf Entfernung einer auf den Bereich des Gartentores und auf den Eingangsbereich gerichteten Kamera.
Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kamera zumindest teilweise die Zuwegung zum Hauseingang erfasst. Soweit der Beklagte ein besonderes Sicherungsbedürfnis seinerseits damit begründet, dass Baumaterial auf seinem Grundstück gestohlen worden sei, reicht es zu dieser Gefahr aus, eine Kamera zu installieren, die allein den Lagerungsort überwacht. Demnach steht fest, dass in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird.Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass es sich um eine funktionstüchtige Kamera und nicht nur um eine Attrappe handele, ist dies vorliegend unerheblich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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