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Axtangriff des Mieters als wichtiger Kündigungsgrund

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Am 24.10.2021 kam es zwischen den Parteien zu einem Vorfall, im Zuge dessen sich der Kläger in die streitgegenständliche Wohnung begab und die zur Wohnung gehörende Tür mittels eines Brettes verriegelte. Die Beklagte schlug sodann in die zur Wohnung gehörende Tür ein Loch mithilfe einer Axt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Eine Räumung der Beklagten erfolgte indes nicht. Vielmehr wies die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2021 die Kündigung zurück.

Im Rahmen eines nachfolgenden Gewaltschutzverfahrens vor dem Familiengericht Detmold einigten sich die Parteien schließlich auf ein Kontaktverbot. Nach dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich vom 17.12.2021 ist die Beklagte verpflichtet, mit dem Antragsteller keinerlei Kontakt aufzunehmen, auch nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen der Beklagten mit dem Kläger kommen, sei es über den Balkon, im Hausflur oder in der Waschküche, so hat die Beklagte sofort einen gebührenden Abstand wiederherzustellen.

Die Beklagte leidet unter den Folgen des Long-Covid-Syndroms. Sie kann weder richtig riechen noch schmecken. Nach 3 Stunden fallen ihr die Augen zu. Zudem hat die Beklagte einen Hund, welcher keinen funktionierenden Darmausgang mehr hat. Isst der Hund etwas falsches, läuft er aus.

Der Kläger leidet unter Burnout und befindet sich diesbezüglich in Therapie.

Der Kläger behauptet, seit dem streitgegenständlichen Vorfall hätten sich die bei ihm bestehenden Schlafstörungen deutlich verschlechtert. Die dauernde Konfrontation mit der Beklagten belaste ihn derart, dass er die bereits in Angriff genommene Therapie nicht fortsetzen können.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Eskalation provoziert. Darüber hinaus habe er sich auch während des Einschlagens der Tür mit der Axt über sie lustig gemacht. Zu keinem Zeitpunkt habe sich dieser bedroht gefühlt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen insgesamt vor.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien aufgrund Mietvertrages vom 27.12.2018 ein Wohnungsmietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung im Sinne des § 535 BGB.

Dieses Mietverhältnis ist durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom 28.10.2021 gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt worden. Insbesondere war bei Ausspruch der Kündigung ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben.

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