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Einvernehmliche Scheidung - wann ist sie möglich?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung, mit der Probleme weitestgehend vermieden werden können, ist zunächst, dass sich beide Ehepartner grundsätzlich darüber einig sind, dass sie die einvernehmliche Lösung der mit ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Probleme erreichen wollen. Dazu ist es notwendig, dass sie in der Lage sind, sachlich miteinander zu reden und umzugehen und dass noch ein gewisses Vertrauen in die Ehrlichkeit der Gegenseite besteht. Ferner ist grundsätzliche Kompromissbereitschaft erforderlich.

Die mit der Trennung und Scheidung verbundenen Probleme sind häufig vielseitig und komplex. Angestrebt wird nicht nur eine Lösung für Gegenwart sondern auch für die überschaubare Zukunft. Das Erarbeiten einer solchen Lösung macht es erforderlich, dass beide Parteien daran mitarbeiten und dass eventuell auch ältere Kinder einbezogen werden. Ohne fachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts (und im Bedarfsfalle weiterer Fachleute wie etwa eines Steuerberaters) werden die Parteien in der Regel zu keinem befriedigenden und rechtlich haltbaren Ergebnis kommen. Ohnehin ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wenigstens für die Antragstellerseite im gerichtlichen Scheidungsverfahren vom Gesetz vorgeschrieben.

Deshalb sollte zunächst abgesprochen werden, wer später im Scheidungsverfahren als Antragsteller in Erscheinung treten soll. Dieser erteilt einem Rechtsanwalt seines Vertrauens Mandat für die anstehenden Besprechungen mit dem zukünftigen Antragsgegner. Der beauftragte Rechtsanwalt muss allerdings auch für den Antragsgegner vertrauenswürdig sein, da dieser im Interesse der Kostenminimierung nicht beabsichtigt, auch auf seiner Seite einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Anzustreben ist, dass bereits bei Erhebung des Scheidungsantrags eine unter Mithilfe des Rechtsanwalts zu Stande gekommene notariell beurkundete Trennungs - und Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegt.

Methodisch kommt die angestrebte Vereinbarung am besten dadurch zu Stande, dass die anstehenden Probleme in einer Reihe zeitlich eng zusammenhängender Besprechungen zwischen den Eheleuten erörtert und einer beide Seiten befriedigenden und fairen Lösung zugeführt werden. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wendet Elemente des Mediationsverfahrens an, wobei immer klar sein muss, dass er letztlich der Vertreter der Antragstellerseite ist.

Dieses Verfahren erfordert einen hohen Zeitaufwand und verträgt keinen Terminsdruck. Kurze, auch wiederholte Besprechungen der Parteien mit oder ohne Rechtsanwalt sind dafür jedenfalls bei komplexen Problemstellungen nicht ausreichend. Optimal ist es, wenn die Besprechungen in ruhiger und entspannender Atmosphäre und Umgebung stattfinden. Der erreichte Abschluss sollte, wenn die Parteien von seiner Richtigkeit überzeugt sind, unmittelbar nach dem Ende der Besprechungen und einer letzten Überlegungszeit beurkundet und damit rechtsgültig werden.

Das eigentliche Scheidungsverfahren kann dann in kürzester Zeit und mit dem geringsten möglichen finanziellen Aufwand in Form einer Konventionalscheidung vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt werden. Häufig ist es dabei möglich, ohne zusätzliche Kosten unmittelbar nach dem Scheidungstermin die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs herbeizuführen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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