Auf Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt kann durch Vertrag nicht wirksam verzichtet werden; lediglich die Vereinbarung von Modalitäten ist zulässig. Wenn eine Vereinbarung über nachehelichen Ehegattenunterhalt geschlossen werden soll, ist diese nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird. Auch Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notriellen Beurkundung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Ihrer Orientierung und kann keinesfalls den Beistand eines Anwaltes für eine solche Vereinbarung ersetzen. Besprechen Sie grundsätzlich eine solche Vereinbarung mit einem Anwalt Ihres Vertrauens, um ggf. weitere Wünsche …
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