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Umgangsausschluss eines Vaters, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes gegen Geldzahlung an die Mutter anerkannt hat

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine „leere Hülle“ ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden.

Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.


KG, 12.12.2024 - Az: 17 UF 135/23

ECLI:DE:KG:2024:1212.17UF135.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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