Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl I S. 787) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (sog. Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl I S. 2016) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (sog. Mütterrente II) stellt grundsätzlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, 26.01.2022 - Az:
XII ZB 175/21).
Dabei wurde die zusätzliche Anerkennung von Kinderziehungszeiten durch den Gesetzgeber mit unterschiedlichen Regelungstechniken im Gesetz umgesetzt, die davon abhängig waren, ob sich das Rentenanrecht des Berechtigten am 30. Juni 2014 (Mütterrente I) bzw. am 31. Dezember 2018 (Mütterrente II) im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium befand.
Bestand an den jeweiligen Stichtagen noch kein Rentenanspruch des Berechtigten, wird die mit der „Mütterrente“ verbundene Aufwertung von Kindererziehungszeiten in das Berechnungsgefüge der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI) eingegliedert. Da in diesem Fall die sich aus den erweiterten Beitragszeiten für Kindererziehung ergebenden zusätzlichen Entgeltpunkte im Zeitraum vom 13. bis zum 24. Kalendermonat (Mütterrente I) bzw. vom 25. bis zum 30. Kalendermonat (Mütterrente II) nach der Geburt des Kindes additiv zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), kann dies in Anwartschaftsfällen dazu führen, dass die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten aufseiten des berechtigten Ehegatten nur geringe oder gar keine Auswirkungen hat, wenn dieser nämlich in den relevanten Zeiträumen bereits hohe versicherungspflichtige Einkünfte bezogen hatte.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.