Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 4 AsylbLG im Einzelfall bei Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat ist ohne Vorliegen weiterer ungeschriebener Tatbestandsmerkmale (hier: Zumutbarkeit der Rückkehr in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat) nicht verfassungswidrig und verstößt bei rechtsmissbräuchlicher Einreise mangels Antragstellereigenschaft wohl auch nicht gegen Unionsrecht.
Leistungsberechtigte nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG erhalten nur eingeschränkte Leistungen, wenn ihnen bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde und dieser fortbesteht.
Ein Vertretenmüssen des Leistungsberechtigten ist für die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG nicht erforderlich.
Die Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen Unionsrecht.